SATZUNG des
Angelsportverein - Aidlingen e.V.
Stand: Februar 2002
§ 1 Gründung und Eintragung des Vereins
Der Angelsportverein Aidlingen e.V. 1977 -kurz ASV Aidlingen e.V.- wurde am 4. März 1977 gegründet und führt den hier angegebenen Namen.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Der ASV Aidlingen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Umwelt und Naturschutz.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern.
b) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf denFischbestand und die Gewässer durch Überprüfung und Kontrolle der Wasserqualität.
§ 3 Vereinsmittel
Der ASV Aidlingen e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft und Aufnahme in den Verein
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Jugendlichen. Ordentliche Mitglieder unterscheiden sich in „aktive“ und in „passive“ Mitglieder.
1.) Aktive Mitglieder sind solche Mitglieder die den Angelsport ausüben.
2.) Passive Mitglieder sind solche Mitglieder die den Verein ideell oder materiell unterstützen und fördern, ohne den Angelsport auszuüben.
3.) Als Jugendliche gelten Mitglieder unter 18 Jahren.
Anträge zur Aufnahme in den Verein sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Anträge zur Aufnahme in den Verein entscheidet die Vorstandschaft.
Die Mitgliedschaft wird erst mit der Bezahlung der Aufnahmegebühr und des Beitragesfür das laufende Jahr, mit der Verpflichtung auf Satzung und Gewässerordnung wirksam.
Aktives Mitglied kann nur derjenige werden, der
a) Die Sportfischerprüfung nachweisen kann und einen gültigen Jahresfischereischein besitzt.
b) Nicht aus dem ASV, anderen Vereinen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung oder aus einem Landesfischereiverband ausgeschlossen wurde oder nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Diese Bedingungen beziehen sich ebenso sinngemäßauf den Erwerb der passiven Mitgliedschaft. Passive Mitglieder haben bezüglich fischereilicher Beschlüsse und Fragen sowie der Aufnahme aktiver Mitglieder kein Stimmrecht. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes Personen werden, die sich um die Förderung und Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben, sie genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von Vereinsbeiträgen befreit. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
§ 5 Gäste
Die Gewässer des Vereins können von Gästen mit gültigem Jahresfischerei- und Erlaubnisschein entsprechend der Gewässerordnung befischt werden.
§ 6 Beiträge und Gebühren
Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag zu entrichten, deren Höhe und Änderungen jeweils nur in der Jahreshauptversammlung festgelegt werden können. Außerdem hat jedes Mitglied den Beitrag zum Landesfischeiverband zu entrichten. Nur fördernde passive Mitglieder sind zu letzterem Beitrag nicht verpflichtet. Die Erlaubnisgebühren werden jährlich vom Vorstand festgelegt. Bis spätestens 31.1. des laufenden Jahres müssen die Beiträge und Gebühren und Abrechnungsbeiträge aus den Sonderbestimmungen an den Verein entrichtet und im Abbuchungsverfahren eingezogen werden. Einsprüche und Einwendungen sind schriftlich in 2 Kalenderwochen vor der Jahreshauptversammlung gegenüber dem Vorstand vorzubringen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Freiwilliger Austritt kann nur zum Ablauf eines Kalenderjahres erfolgen und muss
Mindestens 3 Monate vorher dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod.
Auf Antrag ruht die Mitgliedschaft bei Ableistung der Wehr- oder Ersatzdienstpflicht.
Auf Antrag kann aktive – in passive Mitglieder – jedoch nur zum Ablauf eines Kalenderjahres – umgewandelt werden.
Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen bei:
a) Übertretung der fischereigesetzlichen Bestimmungen
b) Verstoß gegen die Satzung und Vorschriften des Vereins
c) Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins
d) Unehrenhaftigkeit innerhalb und außerhalb des Vereins
e) Beitragsrückstand von mehr als 3 Monaten trotz Mahnung
f) Verfolgung von Zielen im Verein die nicht § 2 dieser Satzung entsprechenden Ausschlussanträge sind dem Vorsitzenden schriftlichmit der Angabe von Gründen zu unterbreiten. Nach Eingang eines solchen Antrages kann der Vorstand für längstens 3 Monate das Ruhen der Mitgliedschaft sowie, oder Angelverbot in den Vereinsgewässern anordnen. In besonders gelagerten erstmaligen oder leichten Fällen kann der Vorstand mildere Maßregelungen aussprechen (z.B. Verwarnung, Verweis, Geldbuße, Entzug der Angelerlaubnisauf bestimmte Zeit usw.). Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss muss dem Betroffenen schriftlich mit Begründung unverzüglich mitgeteilt werden. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Angelkarte und entsprechende Unterlagen sind an den Verein ohne Rückvergütung zurückzugeben.
§ 8 Fischereiberechtigung
Fischereiberechtigt ist nur derjenige, der den gültigen Erlaubnisschein des Vereins, den Sportfischerprüfungsnachweis und den gültigen staatlichen Jahresfischereischein mit sich führt. Bei Überprüfungen sind die aufgeführten Dokumente anstandslos vorzuzeigen. Die Mitglieder sind berechtigt, in allen vom Verein gepachteten, im Erlaubnisschein aufgeführten Gewässern, zu fischen.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand besteht aus:
1.Vorsitzenden (A)
2.Vorsitzenden (B)
Kassier (A)
1.Gewässerwart(B)
Schriftführer (A)
Jugend- und Sportwart (B) bzw. (A und B)
Beisitzer (A und B)
Die Beisitzer können mit Sonderaufgaben betraut werden. Stellvertreter (mit entgegengesetzter Wahlziffer)
Die Zuwahl von Stellvertretern in den Vorstand soll satzungsgemäß offengehalten werden und nicht zwingend sein. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern aus dem Vorstand fünf Mitglieder anwesend sind. Dabei sollen Fachentscheide nicht ohne den entsprechenden Beauftragten des Vereins getroffen werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf derWahlperiode aus, so ersetzt die nächste Versammlung dessen Stelle durch Zuwahl. Bei einem geschlossenen Rücktritt bleibt der Vorstand bis zur nächstenaußerordentlichen Hauptversammlung bzw. Hauptversammlung kommissarisch im Amt.
Lässt sich ein Vorstandsmitglied während einer Walperiode in einem anderen Verein mitgleicher oder ähnlicher Zielsetzung (ausgenommen Landesfischereiverbände) -Ohne Zustimmung des Vorstandes- in eine Funktion wählen oder einsetzen, so hat er sein Amt im ASV sofort niederzulegen.
§ 10 Jahreshauptversammlung, Versammlungen, Wahlen
Wer zu den Mitgliederversammlungen nicht erscheint, kann sein Stimmrecht nicht übertragen. Die Anwesenden Mitglieder sind satzungsgemäß beschlussfähig.Einfache Stimmenmehrheit entscheidet.
Hauptversammlung
Mindestens einmal im Jahr ist eine Hauptversammlung einzuberufen. Sie ist unter Angabe von Ort und Zeit, so rechtzeitig als möglich, jedoch mindestens 14 Tage vorher den Mitgliedern schriftlich bekannt zugeben.
Die Tagesordnung hat folgende Punkte zu enthalten:
- Jahresbericht des 1. Vorsitzenden
- Rechnungs- und Kassenbericht des Kassiers und der Kassenprüfer
- Bericht des Gewässerwartes
- Bericht des Jugend- und Sportwartes
- Bericht des Schriftführers
- Entlastung der Vorstandschaft
- Jahresvoranschlag für das neue Geschäftsjahr
- Beschlussfassung über Beiträge und Gebühren
- Neuwahl oder Bestätigung der Vorstandschaft
10. Bestellung von 2 Kassenprüfern
11. Behandlung der zur Tagesordnung eingebrachten Anträge. Diese Anträge müssen dem Vorstand schriftlich rechtzeitig, mindestens jedoch 8 Tage vor der angesetzten Hauptversammlung vorliegen. Die Hauptversammlung beschließt mit einfacher Stimmmehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Jugendliche haben kein Stimmrecht. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung in zwei Abteilungen (A und B) jeweils auf 2 Jahre gewählt. Die mit A bezeichneten werden in den Jahren mit gerader, die mit B bezeichneten in den Jahren ungerader Endzahl gewählt. Vorschläge für die Wahl erfolgen durch den Vorstand und durch die Mitglieder. Wahl durch Akklamation ist zulässig.Grundsätzlich ist ein Wiederwahl möglich.
§ 11 Aufgaben der Organe des Vereins
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende bilden den Vorstand nach § 26 BGB, sie vertreten je einzeln. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Hauptversammlung zu vollziehen. Er leitet den Verein. Es obliegt dem 1. Vorsitzenden den Vorstand und die Mitgliederversammlung einzuberufen und diese zu leiten. Bei Abstimmungen entscheidet bei Stimmgleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die bei ihm eingegangenen Zuschriften sind dem Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Dem Kassier obliegen die Kassengeschäfte und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist im Geldverkehr zeichnungsberechtigt. Der Kassier ist berechtigt bis zu einem Betrag von 102,26 € (DM 200.--) alleinzu verfügen und beschlossene Ausgaben in eigener Verantwortung zu begleichen. Er ist verpflichtet, der Hauptversammlung zum Ende des Rechnungsjahres den Jahresabschluss und Rechnungen vorzulegen. Dem Schriftführer obliegen die schriftlichen Arbeiten des Vereins. Er hat über die gefassten Beschlüsse in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen Protokoll zu führen und den Gang der Verhandlungen festzuhalten. Die Protokolle sind vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und in zeitlicher Reihenfolge abzulegen und zuverwahren. Den Gewässerwarten obliegt die Wartung, Besatz und Pflege der Gewässer. Jugend- und Sportwarte betreuen die aktiven Mitglieder des Vereins. Den Beisitzern obliegen die Beratung und Unterstützung der Vorstandschaft nach Bedarf. In den Vorstand gewählte Stellvertreter der Fachreferate unterstützen und helfen sinngemäß.
§ 12 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen wird von der Vorstandschaft verwaltet. Sie ist verpflichtet, jährlich über Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Rechnung zu legen. Sämtliche Ausgaben müssen gegenüber den Mitgliedern in der Jahreshauptversammlung erläutert und begründet werden können. Die Vorstandschaft ist gehalten, sparsam zu wirtschaften.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn 3/4 aller eingetragenen Mitglieder, nicht nur der erschienenen, einverstanden sind. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfallsteuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Aidlingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Gesetzliche Bestimmungen über das Vereinsrecht
Sollte aus irgendeinem Rechtsgrund eine Bestimmung dieser Satzung rechtsunwirksam sein, so werden hierdurch die übrigen Satzungsbestimmungen nicht berührt. An Stelle der rechtsunwirksamen Bestimmungen tritt die gesetzliche Regelung. Soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt, gelten die Bestimmungen des Vereinsrechts.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliedschaft bzw. Hauptversammlung und Hinterlegung beim Vereinsregister in Kraft.
Übergangsregelung
Bei der ersten Vorstandswahl nach Inkrafttretender vorliegenden Satzung soll die Wahl des Vorstandes in derForm erfolgen,dass die in § 9 unter „A“ benannten auf die Vorstandsmitglieder auf die Dauer von 3 Jahren und die unter „B“ benannten auf die Dauer von 2 Jahren gewählt werden.

